Besonders rund um die Winterzeit und auch danach kommt es häufig vor, dass die eigenen Sprösslinge von einem fiesen Virus heimgesucht werden und dadurch ans Bett gefesselt sind. Doch wie löst man diese Hürde, wenn man selbst berufstätig ist?
Hierzu darf man sich auf die allgemeine Pflegefreistellung berufen. Dies ist kein Urlaub im herkömmlichen Sinn, sondern eine Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitgeber in diesem Fall rechtzeitig informiert wird. Dies kann in mündlicher bzw. schriftlicher Form erfolgen, oder durch ein ärztliches Gutachten.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man immer im Vorhinein klären, welcher Nachweis der Pflegebedürftigkeit zu erbringen ist. Sollte eine geeignete Person zur Pflege vorhanden sein, so ist eine Freistellung nicht notwendig. Jedoch gibt es keine Verpflichtung ein Pflegepersonal auf eigene Kosten einstellen zu müssen.
Denn im Normalfall, ist die Pflege der eigenen Mutter, immer noch die beste Behandlung für das erkrankte Kind.